Allgemeine Dienstleistungsbedingungen

U’WINE SAS ist ein Weinhändler mit Sitz in 13 allée de Chartres 33000 Bordeaux (Frankreich). Sie ist im Handels- und Gesellschaftsregister von Bordeaux unter der Nr. 522 015 692 eingetragen (nachfolgend « U’WINE SAS »).

Der in den Besonderen Bedingungen definierte Kunde wird nachfolgend als « Kunde » oder « Anleger ».

Der Kunde gilt als Verbraucher im Sinne des französischen Rechts, sofern er der folgenden Definition entspricht: jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 

Der Kunde und U’WINE SAS werden einzeln als « Partei » und gemeinsam als « Parteien ».

Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen bilden mit den Besonderen Bedingungen ein unteilbares Ganzes, wobei im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen und der Besonderen Bedingungen Letztere vorgehen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden die Allgemeinen Bedingungen und die Besonderen Bedingungen der Dienstleistungsangebote von U’WINE SAS gemeinsam als « Vertrag ».

Soweit die Parteien den Vertrag bereits geschlossen haben, treten die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ab dem 6. Oktober 2024 an die Stelle der bisherigen. In den übrigen Fällen gelten sie ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags.

 

SPEZIFISCHER ABSCHNITT ZUM ANGEBOT U’WINE - Cave INVEST

1. Angebot U’WINE - Cave INVEST

Der vorliegende Abschnitt zum Angebot U’WINE - Cave INVEST ist gemeinsam mit dem Informationsdokument zu lesen, das bei der Autorité des Marchés Financiers (französische Finanzmarktaufsicht, AMF) unter der Nummer D-17-01 am 5. Mai 2017 registriert wurde (das « AMF-Informationsdokument - Cave INVEST »). 

2. Risikofaktoren

2.1 Der Anleger wird gebeten, sämtliche im AMF-Informationsdokument – Cave INVEST enthaltenen Informationen einschließlich der Risikofaktoren zu berücksichtigen, bevor er über eine Anlage in Wein im Rahmen des Angebots U’WINE - Cave INVEST entscheidet. Die im AMF-Informationsdokument - Cave INVEST beschriebenen Risiken sind die folgenden :

  • Risiko im Zusammenhang mit Witterungsunbilden ;
  • Risiko im Zusammenhang mit den Entscheidungen zur Auswahl und zum Ankauf der Weine / Jahrgangsrisiko ;
  • Risiko im Zusammenhang mit den Zuteilungen der Weine in Primeur und Allokation ;
  • Gegenparteirisiko gegenüber den Weingütern und den Händlern ;
  • Risiko im Zusammenhang mit dem Aufschub des Eigentumsübergangs der in Primeur und Allokation gekauften Weine ;
  • Risiko der Verschlechterung der Qualität und der Bewertung des Weins ;
  • Risiko eines Kapitalverlusts beim Weiterverkauf der Weine ;
  • Illiquiditätsrisiko der Anlage ;
  • Risiko im Zusammenhang mit den Versicherungen ;
  • Wechselkursrisiko ;
  • Steuerliches Risiko.

2.2 Der Anleger wird gebeten, seine üblichen Berater, insbesondere rechtliche, steuerliche oder finanzielle, zu konsultieren, um sich zu vergewissern, dass das Angebot U’WINE - Cave INVEST seiner persönlichen, insbesondere finanziellen und steuerlichen Situation sowie seinen Zielen angemessen ist.

3. Wesentliche Merkmale des Angebots U’WINE - Cave INVEST

Die wesentlichen Merkmale des Angebots U’WINE - Cave INVEST sind die folgenden :

  • Mindestanlagebetrag : 10.000 € ;
  • Auswahl der Weine : Auswahl an U’WINE SAS delegiert, nach einem der drei Portfolioprofile (Rising Star, Famous Second und Legend), das vom Anleger gewählt wird ;
  • Verpackung (nur für in Primeur oder Allokation gekaufte Weine) : U’WINE SAS wählt die Originalverpackung ;
  • Transport der Weine zwischen den Lagern der Partner : an U’WINE SAS delegiert ;
  • Lagerung & Verwaltung der Lagerung : an U’WINE SAS delegiert, die die Lagerung an professionelle Lagerhalter untervergibt ;
  • Bewertung der Weine : U’WINE SAS stellt über die Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- oder Tablet-Anwendung) eine indikative Bewertung der Weine bereit ;
  • Ausstiegsmodalität : Verkauf der Weine an U’WINE SAS delegiert ;
  • Lieferung : Der Anleger kann jederzeit die Lieferung seiner Weine verlangen.

4. Investmentuniversum - Marktopportunitäten - Portfolioprofil Legends, Famous Seconds und Rising Stars

4.1 Gegenstand. Das Angebot U’WINE - Cave INVEST ermöglicht die Anlage in Grands Crus, die hauptsächlich in Primeur und Allokation gekauft werden. Die Begriffe « Grands Crus » bezeichnen französische Weine, insbesondere aus den Regionen Bordeaux und Burgund, sowie ausländische Weine von hoher Qualität. U’WINE SAS hat ebenfalls die Möglichkeit, in Grands Crus als « livrable » (bereits abgefüllte Weine) zu investieren, die zu attraktiven Bedingungen verkauft werden (Marktopportunitäten), bis höchstens 30% des Portfolios des Anlegers. 

4.2 Kommission/Mandat. Der Anleger erteilt U’WINE, in ihrer Eigenschaft als Kommissionärin im Sinne der Artikel L. 132-1 ff. des französischen Handelsgesetzbuchs und des Artikels 256-V des französischen Steuergesetzbuchs, die es annimmt, ein Mandat, um den Wein in Primeur, in Allokation oder als livrable zu kaufen, den Transport und die Lagerung der Weinflaschen zu koordinieren und sie für Rechnung des Anlegers an Gewerbetreibende zu verkaufen. Der Anleger erteilt U’WINE SAS ebenfalls ein Mandat, das sie annimmt, um den Wein auf dem Marktplatz U’WINE zu verkaufen und die Gelder in seinem Namen und für seine Rechnung zu vereinnahmen.

4.3 Weinprofile. Die Weine werden nach einem der drei Portfolioprofile gekauft : Legends, Famous Seconds oder Rising Stars. Der Anleger wählt das Profil seines Portfolios in den Besonderen Bedingungen.

4.4 Merkmale der Weinprofile. Die Merkmale jedes Portfolioprofils und der entsprechenden Weine sind im AMF-Informationsdokument - Cave INVEST beschrieben. Die Liste der Weinflaschen, die zu jedem Profil gehören, ist über die Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- oder Tablet-Anwendung) oder auf einfache Anfrage kostenlos bei U’WINE SAS erhältlich. Etwaige Fotografien zur Illustration der Weine haben keinen vertraglichen Wert.

4.5 Konformität. Die Weine entsprechen zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens den Vorschriften des geltenden französischen Rechts, der Sicherheit und der Gesundheit von Personen, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und dem Verbraucherschutz.

4.6 Lieferfrist der Weine in die Lager von U’WINE. Die in Primeur und Allokation gekauften Weine werden abgefüllt geliefert, nach einem Zeitraum von 18 bis höchstens 24 Monaten nach dem Kaufdatum bei den Primeurs und von höchstens 9 Monaten bei den Allokationen. 

4.7 Verfügbarkeit der Weine. Es ist möglich, dass bestimmte Weine nicht zum Kauf oder zu den vorgesehenen Preisen verfügbar sind. U’WINE SAS kann dann entweder den Anlagebetrag verringern oder nach vorheriger Information des Anlegers Weine eines anderen Profils vorschlagen. Der Anleger teilt U’WINE SAS seine Entscheidung per E-Mail oder Brief innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Mitteilung dieser Information mit. Andernfalls wird der Anlagebetrag automatisch verringert und der entsprechende Betrag dem Anleger erstattet. 

4.8 Aufschub des Eigentumsübergangs der gekauften Weine in Primeur und Allokation. Die Weingüter liefern die in Primeur und Allokation gekauften Weine an den Partner-Lagerhalter von U’WINE SAS innerhalb einer Frist von 18 bis höchstens 24 Monaten nach Bestellbestätigung bei den Primeurs und innerhalb einer Frist von höchstens 9 Monaten bei den Allokationen. Ab dieser Lieferung werden die Weine je Anleger individualisiert. Die Individualisierung der Weine bewirkt den Eigentumsübergang zugunsten des Anlegers. Solange die Weine nicht individualisiert sind, das heißt während der Lieferfrist von 18 bis höchstens 24 Monaten bei den Primeurs und von höchstens 9 Monaten bei den Allokationen, steht dem Anleger lediglich ein Forderungsrecht gegenüber U’WINE SAS zu.

5. Freigabe der Mittel

5.1 Der Betrag der Anlageverpflichtung wird in den Besonderen Bedingungen des Angebots U’WINE - Cave INVEST festgelegt. Die Freigabe der Mittel wird je nach Anzahl der ausgewählten Jahrgänge in einer oder mehreren Raten abgerufen. Eine erste Abschlagsrechnung, mit der die Freigabe der Mittel des ersten Jahrgangs abgerufen wird, wird dem Anleger 14 Tage nach Unterzeichnung des Vertrags U’WINE übermittelt. Die Mittelabrufe der folgenden Jahrgänge erfolgen jedes Jahr im Monat Oktober. Der Anleger verpflichtet sich, die verlangten Zahlungen innerhalb einer Frist von höchstens dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt dieser Rechnung vorzunehmen. Der Anleger wird darauf hingewiesen, dass ein Kaufvorgang aufgrund eines Zahlungsverzugs oder eines Zahlungsausfalls scheitern kann.

5.2 Wird der Vertrag im Fernabsatz mit einem Anleger geschlossen, der Verbraucher im Sinne des französischen Rechts ist, so wird der Vertrag ohne Zustimmung dieses Verbrauchers nicht vor Ablauf der Frist von 14 Tagen ausgeführt (vgl. infra Artikel 42 - Widerrufsrecht).

6. Modalitäten der technischen Verwaltung der Weine

6.1 Verpackung der Weine (nur für in Primeur oder Allokation gekaufte Weine). U’WINE SAS wählt die Originalverpackung (Holzkisten oder Kartons zu 1, 2, 3, 6 Flaschen à 75cl, oder zu 1, 2, 6 Magnums, oder anderen Großformaten), die es ermöglicht, die Abfüllkosten, die Logistikkosten des Anlegers und die Weiterverkaufsstrategie der Weine zu optimieren. Um die Kosten der Auftragsvorbereitung und die Lieferkosten bei der Lieferung an den Anleger oder den Käufer zu optimieren, schlägt U’WINE SAS eine Verpackung aus recyceltem und recycelbarem Karton vor. Die Abfüllkosten gehen zulasten des Anlegers.

6.2 Transport zwischen den Lagern der Partner von U’WINE SAS. Der Anleger delegiert den Transport der Flaschen an U’WINE SAS, die ihn an Transportfachleute untervergibt, die nach ihrer Kompetenz und ihrem Ruf ausgewählt werden. U’WINE SAS bemüht sich nach besten Kräften, den Transport der Flaschen unter angemessenen Bedingungen zu handhaben. Der nicht als Verbraucher handelnde Anleger trägt die Kosten und Risiken des Transports seiner Weine. 

6.3 Lagerung in Frankreich. Der Anleger delegiert die Lagerung der Flaschen an die Gesellschaft Dartess, eine Aktiengesellschaft, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Bordeaux unter der Nummer 424 185 544, mit Sitz in 53 rue du Déhez – 33290 Blanquefort (Frankreich). Zu diesem Zweck schließt der Anleger bei Abschluss der vorliegenden Bedingungen einen Lagerdienstleistungsvertrag mit der Gesellschaft Dartess. 

Ungeachtet des Vorstehenden bleibt U’WINE SAS der Ansprechpartner des Anlegers für jede Auskunftsanfrage zu den in den Lagern der Gesellschaft Dartess gelagerten Weinen und/oder jede Lieferanfrage. 

Der Anleger weist U’WINE SAS an, seine Weine von den Weingütern oder Châteaux zu den Lagern der Gesellschaft Dartess zu transportieren, die sie für Rechnung des Anlegers entgegennimmt. 

6.4 Transport und Lagerung außerhalb Frankreichs. Um Liquidität auf dem Weinmarkt zu finden, kann U’WINE SAS die Flaschen der Anleger auf einem ausländischen Markt über jeden Vertriebspartner verkaufen, insbesondere über einen auf den Weinverkauf im Internet spezialisierten Partner. Zu diesem Zweck delegiert der Anleger den Transport und die Lagerung der Flaschen an U’WINE SAS, die einen nach Kompetenz und Ruf ausgewählten Fachmann für den Transport und die Einlagerung von Weinen im Ausland hinzuzieht. Der nicht als Verbraucher handelnde Anleger trägt die Kosten und Risiken der Einlagerung der Weine. 

6.5 Lieferung an den Anleger oder jede von ihm benannte Person. Der Anleger delegiert die Lieferung der Flaschen an U’WINE SAS, die sie an nach Kompetenz und Ruf ausgewählte Transportfachleute untervergibt. Der nicht als Verbraucher handelnde Anleger trägt die Kosten und Risiken der Lieferung der Weine. Darüber hinaus hat der Anleger im Falle einer Lieferung die Mehrwertsteuer zum geltenden Satz zu tragen. 

6.6 Gefahrübergang. Die gesamte Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Weine geht auf den als Verbraucher handelnden Anleger über, wenn der Anleger – oder ein von ihm benannter Dritter – die Weine körperlich in Besitz nimmt.

6.7 Versicherungen. Im Rahmen des Transports, der Lagerung außerhalb der Lager von Dartess und der Lieferung sind die Weine durch einen Versicherungsvertrag nach den Bedingungen und Grenzen dieses Vertrags gedeckt. Die Versicherungskosten sind in den Lager-, Transport- und Lieferkosten enthalten. Hinsichtlich der Versicherung der Lagerung in den Lagern der Gesellschaft Dartess wird der Anleger gebeten, sich auf die Bedingungen des zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Dartess geschlossenen Lagerdienstleistungsvertrags zu beziehen. 

7. Indikative Bewertung der Weine

7.1 Es existiert bis heute weder eine offizielle Weinnotierung noch ein regulierter Weinmarkt. Die auf dem Markt verfügbaren Notierungen oder sonstigen Indizes bieten nur einen indikativen Wert, und jede Einrichtung teilt eine Bewertung nach ihren eigenen Informationen und ihrer eigenen Methodik mit. Es wird daran erinnert, dass frühere Wertentwicklungen keinen Rückschluss auf künftige Wertentwicklungen zulassen. 

7.2 U’WINE SAS stellt zu Informationszwecken grundsätzlich jeden Monat zwei Bewertungen bereit : Die erste soll den Verkaufspreis der Weinflaschen auf dem Markt der Gewerbetreibenden widerspiegeln (B2B-Bewertung) und die zweite den auf dem Markt der Privatkunden (B2C-Bewertung). Der Anleger kann die Bewertung seiner Flaschen und seines Portfolios über die Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- und Tablet-Anwendung) oder kostenlos auf einfache Anfrage des Anlegers bei U’WINE SAS einsehen. Die Methodik der Weinbewertung ist im AMF-Informationsdokument – Cave INVEST aufgeführt.

7.3 U’WINE SAS garantiert weder den Weiterverkauf der Weine noch den Weiterverkaufspreis der Weine, der nach unten von den indikativen Bewertungen abweichen kann. In diesem Sinne hält U’WINE SAS fest, dass sie in keinem Fall für die finanzielle Wertentwicklung der Weine oder für deren fehlende Liquidität auf dem Markt haftbar gemacht werden kann.

7.4 U’WINE SAS übermittelt dem Anleger jedes Jahr einen Verwaltungsbericht, der den B2B- und B2C-Wert seiner Flaschen und insgesamt seines Portfolios zusammenfasst.

8. Liquidation der Portfolios Cave INVEST : Weiterverkauf und/oder Lieferung

8.1 Vor jedem Verkaufsangebot informiert U’WINE SAS den Anleger per E-Mail über die Desinvestitionsstrategie für alle oder einen Teil der Weine. Der Anleger hat fünfzehn (15) Kalendertage, um eine Änderung vorzunehmen (Lieferung oder Beibehaltung im Portfolio). Bleibt eine Antwort innerhalb dieser Frist aus, nimmt U’WINE SAS den Verkauf der Weine vor.

8.2 U’WINE SAS bietet die Weine unter den folgenden Bedingungen zum Verkauf an :

  • Zunächst bietet U’WINE SAS die Weine auf dem Marktplatz U’WINE zum Verkauf an, der über die Anwendungen U’WINE und/oder die Partner von U’WINE SAS zugänglich ist ;
  • Nach 8 Jahren Lagerung und mindestens 18 Monaten Verkaufsangebot gelten die Weine als illiquide. Der Kunde kann per E-Mail die rasche Liquidation der betreffenden Portfolios/Weine verlangen. U’WINE SAS schlägt verschiedene Optionen des « abgewerteten Ausstiegs » vor (Versteigerungen mit abgewertetem Preis oder eine andere Option). Im Falle eines abgewerteten Ausstiegs stellt U’WINE SAS keine Vertriebskosten in Rechnung.

8.3 Erfolglose Verkäufe. Für den Fall, dass es U’WINE SAS nicht gelingt, die Weinflaschen weiterzuverkaufen, kann der Anleger entscheiden :  

  • die Lagerung der Weinflaschen fortzusetzen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuverkaufen ; oder
  • die Lieferung der Weinflaschen zu verlangen, vorbehaltlich besonderer Umstände (z. B. : in China gelagerter Wein).

Jederzeit kann der Anleger von U’WINE SAS verlangen, seine Weine mit einer Frist von drei (3) Werktagen kostenlos aus dem Verkauf zu nehmen. 

8.4 Bei mangelnder Liquidität des Weinmarkts kann U’WINE SAS das Verkaufsangebot der Weine des Anlegers aussetzen. Sie informiert den Anleger zuvor darüber (über die Anwendungen U’WINE, per E-Mail oder Brief) und schlägt ihm alternative Optionen vor.

8.5 Verkaufserlös. Der an den Anleger gezahlte Verkaufserlös der Weinflaschen entspricht dem Verkaufspreis abzüglich der vom Anleger an U’WINE SAS geschuldeten Kosten und Provisionen (vgl. infra Artikel 9 Jährliche Verwaltungskosten, Logistikkosten, Vertriebskosten und Steuern). Auf Verlangen von U’WINE verpflichtet sich der Anleger, ihr schnellstmöglich seine Bankverbindung mitzuteilen, damit U’WINE SAS ihn erstatten kann. U’WINE SAS kann nicht haftbar gemacht werden, wenn der Anleger nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf ihre Anfrage antwortet.

8.6 Lieferung auf Verlangen des Anlegers. Der Anleger kann jederzeit die Lieferung seiner Weine verlangen. Die Lieferfrist in Frankreich beträgt etwa 5 Werktage. Die Lieferkosten werden vor der Lieferung bezahlt.

9. Jährliche Verwaltungskosten, Logistikkosten, Vertriebskosten und Steuern

9.1 Zusammenfassung der Kosten. Eine Zusammenfassung der direkten und indirekten Kosten ist im AMF-Informationsdokument - Cave INVEST dargestellt. 

9.2 Jährliche Verwaltungskosten. Der jährliche Satz der Verwaltungskosten von U’WINE SAS variiert je nach Höhe der Verpflichtung des Anlegers :

  • Kumulierte Verpflichtung über 5 Jahre unter 50k€ : 1% ;
  • Kumulierte Verpflichtung über 5 Jahre über 50k€ : 0,75% ;
  • Kumulierte Verpflichtung über 5 Jahre über 250k€ : 0,50% ;
  • Kumulierte Verpflichtung über 5 Jahre über 1M€ : 0,25%.

Der Satz der Verwaltungskosten gilt für den Kaufwert ohne Steuern (netto) der zum 30. September jedes Jahres verwalteten Weine. Die jährlichen Verwaltungskosten werden dem Kunden am Ende des Kalenderjahres (Dezember) in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden während eines Zeitraums von zehn aufeinanderfolgenden Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung des Angebots U’WINE - Cave INVEST angewandt. Ab dem 11. Jahr werden die Verwaltungskosten nicht mehr in Rechnung gestellt.

9.3 Lagerkosten Dartess. Die Gesellschaft Dartess stellt die Lagerkosten monatlich direkt dem Anleger in Rechnung. Die Einzelheiten der monatlichen Lagerkosten sind im zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Dartess geschlossenen Lagerdienstleistungsvertrag aufgeführt. Zur Orientierung die Tarife von Dartess zum 1. Oktober 2024 :

  • Lagerung : 0,096 € inkl. MwSt. pro Monat ;
  • Lagerversicherung : 0,0144 € inkl. MwSt. pro Monat ;
  • Insgesamt : 0,1104 € inkl. MwSt. pro Monat.

9.4 Lagerkosten außerhalb Dartess (wenn der Kunde keinen Lagervertrag mit Dartess geschlossen hat oder wenn die Weine außerhalb Frankreichs aufbewahrt werden). Der Lagerhalter stellt Lagerkosten in Rechnung. Die Einzelheiten der monatlichen Lagerkosten können auf einfache Anfrage des Anlegers bei U’WINE SAS erfragt werden. Diese Kosten können jedes Jahr geändert werden. U’WINE SAS stellt die Lager- und Versicherungskosten je nach Fall einmal jährlich zum 30. September jedes Jahres oder am 1. jedes Monats für den laufenden Monat in Rechnung. Zur Orientierung sind die Lager- und Versicherungskosten die folgenden (ab dem 1. Oktober 2024) :

  • Weine Rising Stars : 0,96 € inkl. MwSt. / Flasche EQ75 / Jahr (oder 0,08 € inkl. MwSt. / Monat).
  • Weine Famous Seconds : 1,44 € inkl. MwSt. / Flasche EQ75 / Jahr (oder 0,12 € inkl. MwSt. / Monat).
  • Weine Legends : 1,92 € inkl. MwSt. / Flasche EQ75 / Jahr (oder 0,16 € inkl. MwSt. / Monat).

9.5 Logistikkosten. Die Einzelheiten der Logistikkosten (Abfüllkosten, Transport, Versicherung, Auftragsvorbereitung und Lieferung) können vom Kunden auf einfache Anfrage bei U’WINE SAS erfragt werden. Diese Kosten können jedes Jahr geändert werden, insbesondere sobald die wirtschaftlichen Umstände dies erfordern. Diese Kosten werden dem Kunden je nach Fall am Ende des Kalenderjahres (Dezember) desjenigen Jahres in Rechnung gestellt, in dem U’WINE SAS sie aufgewendet hat, oder vor der Lieferung.

9.6 Vertriebskosten im Falle eines durchgeführten Verkaufs. Vertriebskosten in Höhe von 25% des Weiterverkaufspreises ohne Steuern (netto) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, um insbesondere die Kosten der Auftragsvorbereitung und die Kosten der Zahlung durch den Käufer zu decken. Die Vertriebskosten werden dem Kunden zum Zeitpunkt der Auszahlung des Verkaufserlöses der Weine in Rechnung gestellt.

9.7 Provision B2B-Partner. Um Liquidität auf dem Weinmarkt zu finden, kann U’WINE auf professionelle Händler zurückgreifen, die auf den Weinverkauf im Internet spezialisiert sind (E-Commerce-Händler). Die Höhe der Provision hängt vom jeweiligen B2B-Partner ab. Sie liegt in der Regel zwischen 15% und 25% des Nettoverkaufspreises der Weine. Die Provision des B2B-Partners kommt zu den Vertriebskosten von U’WINE SAS hinzu.

9.8 Steuern. Die Anlage in Wein erfolgt ohne Mehrwertsteuer. Für weitere Informationen zur anwendbaren Besteuerung und insbesondere zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Mehrwertsteuer und der Zölle wird auf das AMF-Informationsdokument – Cave INVEST verwiesen.

10. Inrechnungstellung einer Kostenvorauszahlung

10.1 Eine Vorauszahlung für Kosten (Abfüllkosten, Verwaltungskosten und Logistikkosten) wird vorläufig auf der Grundlage eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten bewertet. Diese Vorauszahlung wird bei jedem Mittelabruf in Rechnung gestellt und vom Betrag der freigegebenen Mittel einbehalten, was der Anleger akzeptiert. Sie wird zum 30. September des Jahres N tatsächlich berechnet und spätestens am 31. März des Jahres N+1 ausgeglichen. 

10.2 Die von U’WINE SAS tatsächlich getragenen Kosten, die vom Kunden nicht vorgestreckt und/oder beglichen wurden, werden mit Erhalt der Rechnung fällig.

11. Empfohlene Laufzeit des Angebots U’WINE - Cave INVEST

U’WINE SAS empfiehlt eine Aufbewahrungsdauer der Weine zwischen fünf (5) und zehn (10) Jahren je nach Weinprofil.

12. Sonderfälle

12.1 Vertrag für Rechnung eines Dritten im Rahmen einer Schenkung. Der Vertrag U’WINE ermöglicht es, zwischen dem Anleger und dem Begünstigten zu unterscheiden (Beispiel eines Elternteils, der für ein Kind einen Weinkeller aufbauen möchte). Der Begünstigte ist der einzige Ansprechpartner von U’WINE SAS, um über die Ausstiegsmodalitäten der Weine zu entscheiden (Lieferung, Weiterverkauf). Die Mittelabrufe erfolgen beim Anleger und die Lieferungen und/oder Auszahlungen des Verkaufserlöses erfolgen an den Begünstigten. Der Anleger verpflichtet sich, das Erforderliche zu veranlassen, um bei den zuständigen Steuerbehörden alle gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen zu dieser Schenkung fristgerecht abzugeben und gegebenenfalls alle Steuern, Registrierungsgebühren oder sonstigen Abgaben zu zahlen. Ist der Begünstigte zum Zeitpunkt der Schenkung minderjährig und unter 18 Jahre alt, so vereinbaren die Parteien, dass U’WINE SAS es unterlässt, ihm die Weine zu liefern, solange er das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.

12.2 Mitzeichnung eines Vertrags U’WINE. U’WINE SAS akzeptiert die Mitzeichnungen des Vertrags U’WINE (Zeichnung unter Freunden, Familien oder nicht verheirateten Lebenspartnern) unter der Bedingung, dass jeder Mitanleger eine zu diesem Zweck vorgesehene Bruchteilsgemeinschaftsvereinbarung unterzeichnet.

12.3 Vorzeitiger Ausstieg aus Weinen. Der Kunde kann verlangen, alle seine Weine eines oder mehrerer Portfolios weiterzuverkaufen, und zwar vor Ablauf der von U’WINE SAS empfohlenen Aufbewahrungsdauer. U’WINE SAS führt die Anfrage des Kunden ohne zusätzliche Berechnung aus. Im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Vertrags U’WINE wird die Kostenvorauszahlung nicht erstattet, selbst wenn sie nicht vollständig verbraucht wurde. Befinden sich Weine noch im Barriqueausbau, ist ihr Verkaufsangebot auf dem Markt erst nach Lieferung der Flaschen an U’WINE SAS möglich (d. h. ein Zeitraum von 18 bis 24 Monaten nach dem Kaufdatum).

12.4 Eigentumsübertragung eines Portfolios. Der Kunde kann wünschen, eines oder mehrere seiner Portfolios zugunsten eines Dritten seiner Wahl zu übertragen. U’WINE SAS erbringt keinerlei vermögens- und steuerrechtliche Expertise und schließt insoweit jede Haftung aus. Der Anleger organisiert die Eigentumsübertragung der Weine selbst und verpflichtet sich, das Erforderliche zu veranlassen, um bei den zuständigen Steuerbehörden alle gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen zu dieser Eigentumsübertragung fristgerecht abzugeben und gegebenenfalls alle Steuern, Registrierungsgebühren oder sonstigen Abgaben zu zahlen. Der Veräußerer verzichtet auf jeden Rückgriff gegen U’WINE und verpflichtet sich, die anwendbare Steuergesetzgebung einzuhalten.

  • Im Falle einer vollständigen Portfolioübertragung muss eine « Vereinbarung über die Abtretung des Vertrags U’WINE » zwischen U’WINE, dem Veräußerer und dem Erwerber formalisiert und unterzeichnet werden. Diese Vereinbarung gibt die Modalitäten der Übertragung des Vertrags U’WINE vom Veräußerer auf den Erwerber an. 
  • Im Falle einer teilweisen Portfolioübertragung muss eine « Mitteilung über die teilweise Abtretung des Portfolios » vom Veräußerer und vom Erwerber formalisiert und unterzeichnet werden. Diese Erklärung gibt die Liste der Weine an, die gegebenenfalls auf einen neuen, noch zu schließenden Vertrag U’WINE übertragen werden, dessen Bedingungen denen des ersten entsprechen.

Es werden Übertragungskosten angewandt (vgl. Kostentabelle « Sonderfälle »).

U’WINE akzeptiert keine Portfolioübertragung zugunsten eines Minderjährigen unter 18 Jahren. 

12.5 Erbfall. Im Falle des Todes des Anlegers bleibt das Angebot U’WINE – Cave INVEST in Kraft und wird mit den Rechtsnachfolgern des Kunden fortgesetzt. U’WINE steht der Entscheidung der Rechtsnachfolger offen gegenüber, das Angebot U’WINE – Cave INVEST gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen fortzusetzen oder zu beenden. Es werden Übertragungskosten je Urkunde / jährliches Portfolio des Mandats in dem Jahr angewandt, in dem der Tod des Kunden mitgeteilt wird (vgl. Kostentabelle « Sonderfälle »).

12.6 Tabelle der Kosten « Sonderfälle »

Sonderfall  Angewandte Kosten (€ netto)
Vertrag für Rechnung eines Dritten im Rahmen einer Schenkung Keine Kosten.
Mitzeichnung eines Vertrags U’WINE Keine Kosten.
Vorzeitiger Ausstieg aus Weinen Keine Kosten.
Eigentumsübertragung eines Portfolios auf Verlangen des Kunden 300€ je Urkunde / jährliches Portfolio des Auftraggebers.

Erbfall

300€ je Urkunde / jährliches Portfolio des Auftraggebers.

SPEZIFISCHER ABSCHNITT ZUM ANGEBOT U’WINE - Cave CONSO

13. Angebot U’WINE - Cave CONSO

Der vorliegende Abschnitt zum Angebot U’WINE - Cave CONSO ist gemeinsam mit dem Informationsdokument zu lesen, das bei der Autorité des Marchés Financiers (AMF) unter der Nummer D-23-01 am 16. Juli 2023 registriert wurde (das « AMF-Informationsdokument - Cave CONSO »). 

14. Risikofaktoren

14.1 Der Anleger wird gebeten, sämtliche im AMF-Informationsdokument - Cave CONSO enthaltenen Informationen einschließlich der Risikofaktoren zu berücksichtigen, bevor er über eine Anlage in Wein im Rahmen des Angebots U’WINE - Cave CONSO entscheidet. Die im AMF-Informationsdokument - Cave CONSO beschriebenen Risiken sind die folgenden :

  • Risiko im Zusammenhang mit Witterungsunbilden ;
  • Risiko im Zusammenhang mit den Entscheidungen zur Auswahl und zum Ankauf der Weine / Jahrgangsrisiko ;
  • Risiko im Zusammenhang mit den Zuteilungen der Weine in Primeur und Allokation ;
  • Gegenparteirisiko gegenüber den Weingütern und den Händlern ;
  • Risiko im Zusammenhang mit dem Aufschub des Eigentumsübergangs der in Primeur und Allokation gekauften Weine ;
  • Risiko der Verschlechterung der Qualität und der Bewertung des Weins ;
  • Risiko eines Kapitalverlusts beim Weiterverkauf der Weine ;
  • Illiquiditätsrisiko der Anlage ;
  • Risiko im Zusammenhang mit den Versicherungen ;
  • Wechselkursrisiko ;
  • Steuerliches Risiko.

14.2 Der Anleger wird gebeten, seine üblichen Berater, insbesondere rechtliche, steuerliche oder finanzielle, zu konsultieren, um sich zu vergewissern, dass das Angebot U’WINE - Cave CONSO seiner persönlichen, insbesondere finanziellen und steuerlichen Situation sowie seinen Zielen angemessen ist.

15. Wesentliche Merkmale des Angebots U’WINE - Cave CONSO

Die wesentlichen Merkmale des Angebots U’WINE - Cave CONSO sind die folgenden :

  • Anlagebetrag : kein Mindestbetrag ;
  • Auswahl der Weine : Der Anleger wählt die Weine selbst über die Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- und Tablet-Anwendung) im Rahmen der verfügbaren Bestände und Allokationen aus ;
  • Verpackung (nur für in Primeur oder Allokation gekaufte Weine) : U’WINE SAS wählt die Originalverpackung ;
  • MwSt. : bei der Lieferung im Falle des Verbrauchs anwendbar ;
  • Transport der Weine zwischen den Lagern der Partner : an U’WINE SAS delegiert ;
  • Lagerung & Verwaltung der Lagerung : Delegation an U’WINE SAS, die einen Lagerhalter hinzuzieht, obligatorisch, um die Weine später auf dem Marktplatz U’WINE weiterzuverkaufen ; optionale Delegation in den übrigen Fällen ;
  • Bewertung der Weine : U’WINE SAS stellt über die Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- oder Tablet-Anwendung) eine indikative Bewertung der Weine bereit ;
  • Möglichkeit, den Wein auf dem Marktplatz U’WINE weiterzuverkaufen : Der Anleger hat die Möglichkeit, alle oder einen Teil seiner Weine auf dem über die Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- oder Tablet-Anwendung) zugänglichen Marktplatz U’WINE weiterzuverkaufen, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen (vgl. infra Artikel 20. Weiterverkauf der Weine auf dem Marktplatz U’WINE) ;
  • Lieferung an den Anleger : entweder nach dem Kauf des Weins oder jederzeit im Falle der Aufbewahrung des Weins durch U’WINE.

16. Investmentuniversum

16.1 Gegenstand. Das Angebot U’WINE – Cave CONSO ermöglicht die Anlage in Grands Crus, bestehend aus lieferbaren Weinen (trinkfertige Weine) und/oder in Primeur und Allokation gekauften Weinen, um sie mittelfristig zu verkosten. Die Begriffe « Grands Crus » haben die ihnen in Artikel 4.1 gegebene Bedeutung.

16.2 Auswahl der Weine. Der Anleger kann den Wein auf dem Marktplatz U’wine auf drei Arten über die Anwendungen U’WINE (Internet, Mobil- und Tablet-Anwendungen) auswählen : Er kann (i) seinen Keller selbst auf der Grundlage seiner eigenen Kenntnisse zusammenstellen, (ii) ein Auswahlhilfsmittel verwenden oder (iii) einen thematischen Keller auswählen. Der Anleger ist allein für die Auswahl seiner Weine verantwortlich. 

16.3 Weine außerhalb der Auswahl. Der Anleger kann

U’WINE SAS verlangen, Weine zu kaufen, die nicht in seiner Auswahl enthalten sind. U’WINE bemüht sich nach besten Kräften, den Anfragen des Anlegers zu entsprechen, ohne jedoch den Kauf der gewünschten Weine zu garantieren. Der Transport der nicht in der Auswahl U’WINE enthaltenen Weine kann zur Berechnung zusätzlicher Kosten führen.

16.4 Merkmale der Weine. Die Merkmale jeder Weinkategorie sind im AMF-Informationsdokument - Cave CONSO beschrieben. Die Liste der Weinflaschen, die zu jeder Kategorie gehören, ist über die Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- und Tablet-Anwendung) oder auf einfache Anfrage kostenlos bei U’WINE SAS erhältlich. Etwaige Fotografien zur Illustration der Weine haben keinen vertraglichen Wert.

16.5 Konformität. Die Weine entsprechen zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens den Vorschriften des geltenden französischen Rechts, der Sicherheit und der Gesundheit von Personen, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und dem Verbraucherschutz.

16.6 Lieferfrist der Weine in die Lager U’WINE. Die Weine werden abgefüllt geliefert, nach einem Zeitraum von 18 bis 24 Monaten nach dem Kaufdatum bei den Primeurs und von höchstens 9 Monaten bei den Allokationen ; Die als livrable auf dem Marktplatz U’WINE gekauften Weine werden sofort geliefert, soweit sie bereits beim Partner-Lagerhalter von U’WINE vorrätig sind. 

16.7 Aufschub des Eigentumsübergangs der gekauften Weine in Primeur und Allokation. Die Weingüter liefern die in Primeur und Allokation gekauften Weine an den Partner-Lagerhalter von U’WINE SAS innerhalb einer Frist von 18 bis höchstens 24 Monaten nach Bestellbestätigung bei den Primeurs und innerhalb einer Frist von höchstens 9 Monaten bei den Allokationen. Ab dieser Lieferung werden die Weine je Anleger individualisiert. Die Individualisierung der Weine bewirkt den Eigentumsübergang zugunsten des Anlegers. Solange die Weine nicht individualisiert sind, das heißt während der Lieferfrist von 18 bis höchstens 24 Monaten bei den Primeurs und von höchstens 9 Monaten bei den Allokationen, steht dem Anleger lediglich ein Forderungsrecht gegenüber U’WINE SAS zu.

16.8 Eigentumsübergang der als livrable gekauften Weine auf dem Marktplatz von U’WINE. Der Anleger wird mit der Bestellbestätigung Eigentümer der als livrable gekauften Weine.

17. Zahlung

17.1 Zahlungsbedingungen. Der Anleger zahlt den Kaufpreis der lieferbaren Weine, Allokationen und Primeurs :

  • einschließlich aller Steuern (brutto) in dem Fall, in dem er die Lieferung der Weine für seinen Verbrauch verlangt ;
  • ohne Steuern (netto) in dem Fall, in dem er die Lagerung der Flaschen für einen späteren Verbrauch oder einen etwaigen Weiterverkauf an U’WINE SAS delegiert.

17.2 Im Falle des Kaufs von Weinen mit mehrjährigen Kaufverpflichtungen. Der Anleger kann sich verpflichten, jedes Jahr Weine zu kaufen, für eine Anzahl von Jahren und einen jährlichen Kaufbetrag, die er selbst festlegt. Diese Verpflichtung ermöglicht es dem Anleger, von Vorzugspreisbedingungen zu profitieren.

Der Anleger kann die Bedingungen seiner Verpflichtung jederzeit ändern oder sie sogar ohne Strafzahlung kündigen. In diesem Fall könnte er jedoch für die Zukunft den Vorteil der Vorzugspreisbedingungen verlieren.

Die Kaufverpflichtung wird nach der gewählten Periodizität für den vom Anleger ursprünglich festgelegten Betrag abgerufen. 

Der Anleger verpflichtet sich, den abgerufenen Betrag innerhalb einer Frist von höchstens dreißig (30) Kalendertagen ab Erhalt des Abrufs zu begleichen. Der Anleger wird darauf hingewiesen, dass ein Kaufvorgang aufgrund eines Zahlungsverzugs oder eines Zahlungsausfalls scheitern kann.

Die so freigegebenen Mittel werden dem Konto Grands Crus des Anlegers gutgeschrieben. Dieser kann frei, in einer oder mehreren Raten, die Weine seiner Wahl über die Anwendungen U’WINE (Website, Anwendungen für Mobiltelefone oder Tablets) kaufen.  

17.3 Zahlungsmodalitäten. Der Anleger kann per Bankkarte, per Banküberweisung oder SEPA-Lastschrift zahlen. Die Begleichung der mehrjährigen Mittelabrufe muss durch Banküberweisung oder SEPA-Lastschrift erfolgen.

17.4 Datum der Vertragserfüllung. Wird der Vertrag im Fernabsatz mit einem Anleger geschlossen, der Verbraucher im Sinne des französischen Rechts ist, so wird der Vertrag ohne Zustimmung dieses Verbrauchers nicht vor Ablauf der Frist von 14 Tagen ausgeführt (vgl. infra Artikel 42 - Widerrufsrecht).

18. Modalitäten der technischen Verwaltung der Weine

18.1 Die Artikel 6.1 (Verpackung der Weine (nur für in Primeur oder Allokation gekaufte Weine), 6.2 (Transport), 6.5 (Lieferung), 6.6 (Gefahrübergang) und 6.7 (Versicherung) gelten unter denselben Bedingungen für den vorliegenden Abschnitt.

18.2 Lagerung in Frankreich. Der Anleger kann einen Lagerdienstleistungsvertrag mit der Gesellschaft Dartess schließen, einer Aktiengesellschaft, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Bordeaux unter der Nummer 424 185 544, mit Sitz in 53 rue du Déhez – 33290 Blanquefort (Frankreich).

Der Abschluss eines Lagerdienstleistungsvertrags mit der Gesellschaft Dartess ist obligatorisch, wenn der Anleger seine Weine zur Reifung im Lager belassen und sich das Recht vorbehalten möchte, seine Weine auf dem Marktplatz U’WINE weiterzuverkaufen (vgl. infra Artikel 20 Weiterverkauf der Weine auf dem Marktplatz U’WINE). Der Abschluss eines Lagerdienstleistungsvertrags mit der Gesellschaft Dartess ist in den übrigen Fällen fakultativ (z. B. : im Falle einer Lieferung). Der Anleger weist U’WINE SAS an, seine Weine von den Weingütern oder Châteaux zu den Lagern der Gesellschaft Dartess zu transportieren, die sie für Rechnung des Anlegers entgegennimmt. 

19. Indikative Bewertung der Weine

19.1 Es existiert bis heute weder eine offizielle Weinnotierung noch ein regulierter Weinmarkt. Die auf dem Markt verfügbaren Notierungen oder sonstigen Indizes bieten nur einen indikativen Wert, und jede Einrichtung teilt eine Bewertung nach ihren eigenen Informationen und ihrer eigenen Methodik mit. Es wird daran erinnert, dass frühere Wertentwicklungen keinen Rückschluss auf künftige Wertentwicklungen zulassen. 

19.2 U’WINE SAS stellt den Anlegern zu Informationszwecken eine B2C-Bewertung bereit (durchschnittlicher Kaufpreis des Weins auf dem Markt der Privatkunden). Der Anleger kann die Bewertung seiner Flaschen und seines Portfolios über die Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- und Tablet-Anwendungen) oder kostenlos auf einfache Anfrage des Anlegers bei U’WINE SAS einsehen. Die Methodik der Weinbewertung ist im AMF-Informationsdokument – Cave CONSO aufgeführt.

19.3 U’WINE SAS garantiert weder den Weiterverkauf der Weine noch den Weiterverkaufspreis der Weine, der nach unten von den indikativen Bewertungen abweichen kann. In diesem Sinne hält U’WINE SAS fest, dass sie in keinem Fall für die finanzielle Wertentwicklung der Weine oder für deren fehlende Liquidität auf dem Markt haftbar gemacht werden kann.

20. Weiterverkauf der Weine auf dem Marktplatz U’WINE

20.1 Der Anleger kann jederzeit alle oder einen Teil seiner Weine mit eigenen Mitteln auf dem über die Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- und Tablet-Anwendungen) zugänglichen Marktplatz U’WINE zum Verkauf anbieten.

20.2 Auf dem Marktplatz U’WINE dürfen nur die Weine verkauft werden, die kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen :

  • i) Über U’WINE gekauft ;
  • ii) Die von U’WINE nicht als für den Weiterverkauf ungeeignet eingestuft wurden (Information, die zum Zeitpunkt des Weinkaufs im Produktdatenblatt enthalten ist) ;
  • iii) Seit ihrem Kauf ständig von Dartess aufbewahrt ;
  • iv) Deren Verkaufspreis der von U’WINE festgelegte Preis ist (durchschnittlicher BtoC-Preis, der von einem Marktplatz bereitgestellt wird). Die Methodik der Festlegung des Verkaufspreises ist im AMF-Informationsdokument – Cave CONSO aufgeführt.

20.3 U’WINE SAS garantiert den Weiterverkauf der Weine auf dem Marktplatz U’WINE nicht.

20.4 Außer in dem Fall, in dem ein Käufer sein Angebot angenommen hat, kann der Anleger jederzeit entscheiden :

  • i) Das Verkaufsangebot der Weine zu beenden und die Aufbewahrung der Weine durch U’WINE fortzusetzen ; oder
  • ii) Ihre Lieferung ganz oder teilweise zu verlangen.

20.5 Indem er seine Weine auf dem Marktplatz U’WINE zum Verkauf anbietet, der Anleger « Wiederverkäufer » :

  • erteilt U’WINE SAS, die es annimmt, ein Mandat, um den Verkaufserlös zu vereinnahmen, die Weine an den Käufer zu liefern und die Rechnungstellung zwischen den Parteien in seinem Namen und für seine Rechnung zu organisieren ; 
  • ermächtigt U’WINE, die Vertriebskosten und die Ausstiegsprovision unter den in Artikel 21 (Logistikkosten, Vertriebskosten, Ausstiegsprovision und Steuern) festgelegten Bedingungen vom Verkaufserlös einzubehalten und ihm den Saldo auszuzahlen. 

20.6 U’WINE SAS informiert den Anleger Wiederverkäufer darüber, dass das von U’WINE SAS zur Vereinnahmung des Verkaufserlöses auf dem Marktplatz U’wine verwendete Bankkonto den Vorgängen der Vereinnahmung von Geldern für Rechnung Dritter gewidmet sein wird. U’WINE SAS genießt eine Ausnahme von der Pflicht zur Zulassung als Zahlungsinstitut nach Artikel L. 521-3 I, 2° des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuchs.

20.7 Der Anleger « Wiederverkäufer » verpflichtet sich, die Steuergesetzgebung im Bereich des Veräußerungsgewinns auf Wein in dem Land seiner steuerlichen Ansässigkeit einzuhalten. Er kann U’WINE SAS insoweit in keinem Fall in Anspruch nehmen. Er stellt U’WINE SAS von jedem Drittanspruch, jeder Verurteilung oder jeder Entschädigungsforderung frei, die gegen sie im Falle eines Verstoßes des Anlegers « Wiederverkäufer » gegen seine steuerlichen Pflichten erhoben werden könnten.

20.8 Sobald die Bestellung tatsächlich beglichen ist, informiert U’WINE SAS den Anleger « Wiederverkäufer » per E-Mail und schreibt dem Konto Grands Crus des Anlegers den Verkaufserlös abzüglich der Vertriebskosten und der Ausstiegsprovision gut. Der Anleger kann den positiven Saldo frei verwenden, um seine Käufe über die Anwendungen U’WINE fortzusetzen (Website, Mobil- oder Tablet-Anwendung), oder die Überweisung des Nettoverkaufserlöses auf das Bankkonto seiner Wahl verlangen, dessen Inhaber er ist.

Auf Verlangen von U’WINE verpflichtet sich der Anleger, ihr schnellstmöglich seine Bankverbindung mitzuteilen, damit U’WINE SAS ihn erstatten kann. U’WINE SAS kann nicht haftbar gemacht werden, wenn der Anleger nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf ihre Anfrage antwortet. 

21. Logistikkosten, Vertriebskosten, Ausstiegsprovision und Steuern

21.1 Zusammenfassung. Eine Zusammenfassung der direkten und indirekten Kosten ist im AMF-Informationsdokument - Cave CONSO dargestellt. 

21.2. Lagerkosten. Die Einzelheiten der monatlichen Lagerkosten der Gesellschaft Dartess sind im zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Dartess geschlossenen Lagerdienstleistungsvertrag aufgeführt. Zur Orientierung die Tarife von Dartess zum 1. Oktober 2024 :

  • Lagerung : 0,096 € inkl. MwSt. pro Monat ;
  • Lagerversicherung : 0,0144 € inkl. MwSt. pro Monat ;
  • Insgesamt : 0,1104 € inkl. MwSt. pro Monat.

Hat der Anleger keinen Lagerdienstleistungsvertrag mit Dartess geschlossen, stellt U’WINE je nach Fall die folgenden Kosten am 30. September jedes Jahres oder am 1. jedes Monats für den laufenden Monat in Rechnung. :

  • Weine Rising Stars : 0,96 € inkl. MwSt. / Flasche EQ75 / Jahr (oder 0,08 € inkl. MwSt. / Monat) ;
  • Weine Famous Seconds : 1,44 € inkl. MwSt. / Flasche EQ75 / Jahr (oder 0,12 € inkl. MwSt. / Monat) ;
  • Weine Legends : 1,92 € inkl. MwSt. / Flasche EQ75 / Jahr (oder 0,16 € inkl. MwSt. / Monat).

21.3 Transportkosten zwischen den Lagern der Partner von U’WINE : kostenlos, außer im Falle des Kaufs von Wein außerhalb der Auswahl U’WINE. Der Anleger kann bei U’WINE SAS einen Kostenvoranschlag anfordern. Diese Kosten werden dem Anleger für jeden Transport in einer einzigen Rechnung gestellt.

    21.4 Vertriebskosten im Falle des Weiterverkaufs der Weine auf dem Marktplatz U’WINE. Vertriebskosten in Höhe von 25% des Verkaufspreises ohne Steuern (netto) werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Kosten und die Provision werden in einem Zug direkt vom Verkaufserlös einbehalten.

    21.5 Lieferkosten und Fristen.

    • Lieferung beim Anleger. Die Lieferkosten werden in Rechnung gestellt und müssen vom Anleger vor der Lieferung der Weine bezahlt werden. Der Anleger kann einen Kostenvoranschlag für die Lieferkosten über die Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- oder Tablet-Anwendung) oder direkt bei U’WINE SAS anfordern.  
    • Lieferung an den neuen Erwerber im Falle des Weiterverkaufs der Weine auf dem Marktplatz U’WINE. Im Falle des Weiterverkaufs der Weine auf dem Marktplatz U’WINE übernimmt U’WINE die Lieferung der Flaschen an den neuen Erwerber. Die Transport- und Versicherungskosten der Flaschen gehen zulasten des neuen Erwerbers (und nicht des Anlegers « Wiederverkäufer »).
    • Lieferfristen. Die Lieferfristen der Weine hängen vom Wohnsitz des Empfängers ab. Die Lieferfrist in Frankreich beträgt etwa 5 Werktage. Die durchschnittlichen Lieferfristen der Weine können auf einfache Anfrage kostenlos bei U’WINE SAS erfragt werden.

    21.6 Steuern. Die Anlage in Wein erfolgt ohne Mehrwertsteuer, wenn der Anleger sich dafür entscheidet, die Lagerung der Flaschen für einen späteren Verbrauch oder einen etwaigen Weiterverkauf an U’WINE SAS zu delegieren. Für weitere Informationen zur anwendbaren Besteuerung und insbesondere zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Mehrwertsteuer und der Zölle wird auf das AMF-Informationsdokument – Cave CONSO verwiesen.

    22. Empfohlene Anlagedauer

    Im Falle eines sekundären Weiterverkaufsziels beträgt die empfohlene Aufbewahrungsdauer der Weine zwischen fünf (5) und zehn (10) Jahren je nach Weinprofil.

    23. Sonderfälle 

    Die Artikel 12.1 (Vertrag für Rechnung eines Dritten im Rahmen einer Schenkung), 12.2 (Mitzeichnung eines Vertrags U’WINE), 12.3 (Vorzeitiger Ausstieg aus Weinen), 12.4 (Eigentumsübertragung eines Portfolios auf Verlangen des Kunden), 12.5 (Erbfall) und 12.7 (Kostentabelle « Sonderfälle ») gelten unter denselben Bedingungen für den vorliegenden Abschnitt.

    SPEZIFISCHER ABSCHNITT ZUR ÜBERNAHME EINES WEINKELLERS

    24. Übernahme eines Weinkellers

    24.1 Wenn der Kunde wünscht, dass U’WINE SAS die technische Verwaltung der vom Kunden ohne Vermittlung von U’WINE SAS gekauften Weine übernimmt, führt U’WINE SAS zuvor einen Audit seines Kellers durch (physisch oder aus der Ferne), um den Wert der vorrätigen Flaschen zu bewerten und anzubieten, die Verwaltung aller oder eines Teils der Flaschen zu übernehmen.

    24.2 Ein Kostenvoranschlag für den Audit wird dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt.

    24.3 Die Artikel 6 bis 12 gelten unter denselben Bedingungen für den vorliegenden Abschnitt.

    FÜR ALLE ANGEBOTE GELTENDER TEIL

    25. Preistransparenz

    Alle Einkaufsrechnungen von Lieferanten und Dienstleistern sind auf Verlangen des Anlegers kostenlos bei U’WINE SAS erhältlich.

    26. Aktionen – Empfehlungsprogramm

    26.1 U’WINE SAS kann Werbeaktionen zu ihren Dienstleistungsangeboten durchführen. U’WINE SAS gibt die Bedingungen an, unter denen diese Werbeaktionen gelten, insbesondere die Dauer der Aktion, die betroffenen Produkte und die anwendbaren Ermäßigungen. Im Falle von Aktionen verpflichtet sich U’WINE SAS, den Aktionspreis auf jeden während der Gültigkeitsdauer der Werbeaktion abgeschlossenen Vertrag anzuwenden. Aktionen, die speziell dem Anleger vorbehalten sind, werden in seinem Persönlichen Bereich angezeigt. Laufen mehrere Werbeaktionen gleichzeitig, so sind sie nicht miteinander kumulierbar. 

    26.2 U’WINE SAS hat ein Empfehlungsprogramm eingerichtet, über das der Anleger einen neuen Kunden werben kann. 

    27. Währung, Zahlung und Verzugszinsen

    27.1 Die Währung des Vertrags ist der Euro. 

    27.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind alle Kosten per SEPA-Lastschrift, per Kartenlastschrift oder per Banküberweisung zu zahlen.

    27.3 Mit Ausnahme der Fälle, in denen der Anleger Verbraucher im Sinne des französischen Rechts ist,  im Falle der Rückgabe der SEPA-Lastschrift zahlt der Anleger eine Pauschalstrafe von etwa 20€ (Stand Januar 2024) ; alle bei Fälligkeit nicht gezahlten Beträge führen von Rechts wegen und ohne Mahnung zur Zahlung von Verzugsstrafen in Höhe einer Pauschalentschädigung von 40€ sowie von Verzugszinsen in Höhe des Dreifachen des geltenden gesetzlichen Zinssatzes.

    28. Nicht konforme Lieferung (Cave INVEST und Cave CONSO)

    Bei Erhalt des Weins obliegt es dem Anleger, die Konformität der Lieferung und den Zustand der Flaschen zu überprüfen und im Falle von Bruch, Schäden oder Fehlmengen alle erforderlichen Feststellungen und/oder Reklamationen vorzunehmen :

    • Der als Verbraucher handelnde Anleger muss seine Vorbehalte auf dem Lieferschein per E-Mail an die Adresse contact@uwine.fr oder über die Anwendungen an U’WINE SAS mit allen zugehörigen Nachweisen äußern. U’WINE SAS erstattet oder ersetzt schnellstmöglich und auf ihre Kosten die gelieferten Weine, deren Konformitätsmängel oder offene oder verborgene Mängel vom Anleger ordnungsgemäß nachgewiesen wurden, unter den 

      in den Artikeln L 217-4 ff. des französischen Verbrauchergesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen. 

    • Der nicht als Verbraucher handelnde Anleger muss seine Vorbehalte auf dem Lieferschein innerhalb der folgenden 48 Stunden per E-Mail an die Adresse contact@uwine.fr oder über die Anwendungen an U’WINE SAS mit allen zugehörigen Nachweisen äußern. Werden sie nicht geäußert, gelten die Weine zwischen den Parteien als konform.

    29. Haftung von U’WINE SAS

    29.1 Allgemeiner Fall außer Lieferung 

    U’WINE SAS erbringt ihre Leistungen mit größter Sorgfalt im Interesse des Anlegers.

    U’WINE SAS kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Nichterfüllung oder die verspätete Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen auf einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des französischen Zivilgesetzbuchs zurückzuführen ist. Als Fall höherer Gewalt gelten insbesondere auch Streik, Epidemie, Krieg, Aufstand, Naturkatastrophe, Requisition, Brand, Überschwemmung, Knappheit, behördliche Schließung, Entscheidung des Staates, Regierungshandeln, die U’WINE SAS die Erfüllung ihrer Verpflichtungen untersagen oder verhindern, sofern diese Ereignisse die Merkmale der höheren Gewalt aufweisen, wie sie von der Rechtsprechung auf der Grundlage von Artikel 1218 des Zivilgesetzbuchs anerkannt werden.

    29.2 Lieferung 

    U’WINE SAS haftet gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung. U’WINE SAS kann sich jedoch ganz oder teilweise von ihrer Haftung befreien, indem sie den Nachweis erbringt, dass die Nichterfüllung oder die schlechte Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung entweder dem Kunden oder der unvorhersehbaren und unüberwindbaren Handlung eines Dritten oder einem Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des französischen Zivilgesetzbuchs zuzurechnen ist.

    30. Personenbezogene Daten

    30.1 U’WINE SAS erhebt als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogene Daten über den Kunden und verarbeitet sie in einem computergestützten Speicher gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen.

    30.2 Der Kunde kann die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten von U’WINE SAS auf der Website einsehen http://www.u.wine.

    30.3 Zur Ausübung seiner Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Widerspruch muss sich der Kunde schriftlich an U’WINE, 13 Allée de Chartres, 33000 Bordeaux, oder per E-Mail wenden : contact@uwine.fr.

    31. Kommunikation zwischen den Parteien

    31.1 Der Anleger teilt U’WINE SAS eine Postanschrift, eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und eine Bankverbindung (RIB) sowie ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat mit. Im Falle einer Änderung der mitgeteilten Informationen verpflichtet sich der Anleger, U’WINE SAS unverzüglich zu informieren und sich zu vergewissern, dass U’WINE SAS davon Kenntnis genommen hat.

    31.2 Der Anleger verpflichtet sich, U’WINE innerhalb einer Frist von 30 Tagen jede Information oder jedes Dokument mitzuteilen, das U’WINE anfordert, wie eine Lieferanschrift oder eine Bankverbindung (RIB).

    31.3 Der Anleger wird darauf hingewiesen, dass er, wenn er seine Bankverbindung (RIB) auf Verlangen von U’WINE nicht mitteilt, obwohl diese ihm die ihm geschuldeten Beträge erstatten möchte, seine Forderung verlieren könnte, wenn er sich zu lange nicht meldet.

    31.4 Der Anleger ist allein für die Sicherung des Zugangs zu dem mit der U’WINE SAS mitgeteilten E-Mail-Adresse verbundenen Postfach verantwortlich. Jede Mitteilung an U’WINE SAS von dieser E-Mail-Adresse gilt als vom Anleger stammend.

    32. Anwendungen « U’wine » für Smartphones, Tablets und Computer – Geistiges Eigentum

    32.1 Die Anwendungen U’wine für Smartphones, Tablets und Computer ermöglichen es dem Kunden, auf eine Reihe von Informationen wie seine Portfolios zuzugreifen und mit U’WINE SAS zu kommunizieren. 

    32.2 Es obliegt dem Kunden, die strikte Vertraulichkeit seiner Zugangscodes zu wahren. U’WINE SAS kann in keinem Fall für eine unbefugte Nutzung der Zugangscodes des Kunden haftbar gemacht werden.

    32.3 Der Inhalt der Anwendungen U’WINE ist Eigentum von U’WINE SAS und wird durch die französischen und internationalen Gesetze zum geistigen Eigentum geschützt. Jede vollständige oder teilweise Vervielfältigung dieses Inhalts ist strengstens untersagt und kann eine Nachahmungsstraftat darstellen. 

    33. Beweisvereinbarung

    33.1 Allgemeine Grundsätze. Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass als Beweismittel alle Formen der Aufzeichnung zugelassen sind, die sich aus den zwischen den Parteien verwendeten Kommunikationsmitteln ergeben, insbesondere die elektronischen Aufzeichnungen (E-Mail, dem Kunden zurechenbare Transaktion durch seinen Zugang mit Hilfe seines Passworts über die Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- oder Tablet-Anwendung)). Der Kunde erkennt an, dass die Verwendung seines Passworts für den Zugang zum Persönlichen Bereich der Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- oder Tablet-Anwendung) als Identifizierung seinerseits gilt. Die in den Informationssystemen von U’WINE SAS unter angemessenen Sicherheitsbedingungen aufbewahrten elektronischen Register gelten als Beweise der Kommunikationen und des elektronischen Austauschs zwischen den Parteien. 

    33.2 Beweis betreffend die elektronische Signatur. Die nachstehenden Absätze gelten, wenn der Vertrag (oder jede andere dem Kunden von U’WINE SAS zur Unterzeichnung vorgelegte Urkunde) mittels eines elektronischen Signaturverfahrens im Sinne von Artikel 1367 des französischen Zivilgesetzbuchs unterzeichnet wird :

    Die Parteien vereinbaren, dass das elektronische Signaturverfahren, das zur Willensäußerung jeder Partei zum Abschluss des Vertrags verwendet wird, die gleichen Rechtswirkungen entfaltet wie eine handschriftliche Unterschrift. Der in elektronischer Form unterzeichnete Vertrag hat daher die Eigenschaft eines Originaldokuments mit Beweiskraft. Die jeder Partei aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen sind ihr gegenüber durchsetzbar und können gerichtlich geltend gemacht werden. Der elektronisch unterzeichnete Vertrag wird in einer einzigen Ausfertigung erstellt, von der jeder Partei eine digitale Kopie ausgehändigt wird. Die Parteien vereinbaren, dass die von ihnen empfangene digitale Kopie als schriftliche und unterzeichnete Originalausfertigung gilt.

    Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass die von U’WINE SAS oder für ihre Rechnung erstellten elektronischen Aufzeichnungen (insbesondere Identifizierungselemente, Spuren, Aufzeichnungen, Verbindungsprotokolle, Beweisakte, Durchführungsbescheinigung usw.) einen Beweis darstellen, der den Parteien und Dritten entgegengehalten werden kann und der vor Gericht vorgelegt werden kann.

    Der vorliegende Artikel stellt eine Beweisvereinbarung gemäß Artikel 1368 des französischen Zivilgesetzbuchs dar.

    34. Laufzeit und Kündigung des Vertrags

    34.1 Laufzeit. Der Vertrag tritt auf unbestimmte Zeit ab dem Datum der handschriftlichen oder elektronischen Unterzeichnung der Besonderen Bedingungen durch die Parteien in Kraft.

    34.2 Kündigung durch den Anleger. Der Anleger kann den Vertrag jederzeit frei und ohne Strafzahlung per Einschreiben mit Rückschein unter Einhaltung einer Frist von mindestens dreißig (30) Kalendertagen kündigen. Unbeschadet des Forderungsrechts jeder Partei endet der Vertrag von Rechts wegen im Falle der Lieferung sämtlicher Weine an den Anleger.

    34.3 Kündigung durch U’WINE SAS wegen Verstoßes des Kunden und vertragliches Pfandrecht. Der Kunde verpfändet zugunsten von U’WINE SAS sämtliche für seine Rechnung von U’WINE SAS gekauften und aufbewahrten Weine (aufgeführt im Konto Grands Crus des Kunden, zugänglich über die Anwendungen U’WINE, und gegebenenfalls im jährlichen Verwaltungsbericht) zur Sicherung sämtlicher Beträge, die der Kunde U’WINE SAS aufgrund der vorliegenden Bedingungen schuldet, einschließlich insbesondere der Verwaltungskosten, Lagerkosten, Logistikkosten, Verzugszinsen und aller sonstigen Kosten oder auch der von U’WINE SAS für die Lieferung der Weine an den Kunden aufgewendeten Kosten. 

    Bei Nichtzahlung der vom Kunden aufgrund der vorliegenden Bedingungen geschuldeten Beträge zum Fälligkeitsdatum kann U’WINE SAS den Vertrag kündigen, nachdem eine Mahnung zur Zahlung dieser Beträge nach Ablauf einer Frist von dreißig (30) Tagen erfolglos geblieben ist. 

    Bei Nichtzahlung der vom Kunden geschuldeten Beträge an U’WINE SAS innerhalb der oben genannten Frist ist U’WINE SAS ebenfalls berechtigt, alle ihre Vorrechte als Pfandgläubigerin auszuüben und insoweit von Rechts wegen, sofern es ihr genehm ist, Eigentümerin der verpfändeten Weine nach Artikel 2348 des französischen Zivilgesetzbuchs zu werden (Verfallsvereinbarung). U’WINE SAS informiert den Kunden, dass sie diese Option ausübt. Mangels offizieller Notierung der Weine an einem organisierten Markt benennen die Parteien bereits jetzt Herrn Aymeric de Clouet, Weinsachverständiger beim Berufungsgericht Paris, allein oder in Begleitung des Sachverständigen seiner Wahl, um zum Tag des Eigentumsübergangs den Wert der verpfändeten Weine zu bestimmen.

    Die Flaschen werden auf dem B2B-Markt (Markt der Weinfachleute) verkauft. Übersteigt der Wert der verpfändeten Weine den Betrag der gesicherten Schuld (einschließlich der Verwaltungs-, Lager-, Logistik- und Lieferkosten für die Lieferung der Weine an den Kunden), so wird der Differenzbetrag dem Kunden ausgezahlt.

    34.4 Kündigung durch U’WINE SAS ohne Verstoß des Kunden. U’WINE SAS kann den Vertrag jederzeit frei und ohne Strafzahlung per Einschreiben mit Rückschein unter Einhaltung einer Frist von dreißig (30) Tagen kündigen.

    34.5 Folgen der Kündigung (gleich aus welchem Grund). Vorbehaltlich des Artikels 34.3 (Kündigung wegen Verstoßes des Kunden und vertragliches Pfandrecht) führt die Kündigung des Vertrags nicht zum Verkauf der im Portfolio befindlichen Weine. Die beim Partner-Lagerhalter von U’WINE SAS aufbewahrten Weine des Kunden werden dem Kunden unter den Bedingungen des vorliegenden Artikels geliefert. Die Weine des

    Kunden, die in Primeur oder Allokation gekauft und dem Partner-Lagerhalter von U’WINE SAS noch nicht geliefert wurden (vgl. Artikel 4.6 und 16.6 (Lieferfrist in die Lager U’WINE)), können dem Kunden erst nach Lieferung durch das oder die Weingüter an den Partner-Lagerhalter von U’WINE SAS geliefert werden. In diesem letzteren Fall bleibt der Vertrag bis zum Datum der Lieferung der Weine an den Kunden in Kraft. 

    Die Weine werden dem Kunden zum Datum und an die Adresse seiner Wahl geliefert. Sämtliche Kosten, einschließlich insbesondere der Aufbewahrungskosten, der Auftragsvorbereitung, der gegebenenfalls fälligen Mehrwertsteuer, des Transports und der zum Kündigungsdatum noch nicht fälligen jährlichen Verwaltungskosten, werden sofort fällig. Diese Kosten sind vor der Lieferung der Weine zu zahlen. U’WINE kann jeden fälligen und geschuldeten Betrag, den sie dem Kunden schuldet, mit jedem fälligen und geschuldeten Betrag verrechnen, den der Kunde ihr schuldet. Der Vertrag endet mit der Lieferung der Weine.

    Alle zum Wirksamkeitsdatum der Kündigung oder der Hinfälligkeit des Vertrags geschuldeten und noch nicht beglichenen Beträge sind zu zahlen, gleich aus welchem Grund der Vertrag gekündigt wurde oder hinfällig geworden ist.  

    34.6 Tod des Kunden. Im Falle des Todes des Kunden bleibt der Vertrag in Kraft und wird mit den Rechtsnachfolgern des Kunden fortgesetzt.

    35. Widerrufsrecht

    35.1 Im Falle des Fernabschlusses des Angebots U’WINE - Cave INVEST oder des Angebots U’WINE - Cave CONSO. Gemäß den Artikeln L. 222-1 ff. des französischen Verbrauchergesetzbuchs und insbesondere Artikel L. 222-7 verfügt der Anleger, der Verbraucher im Sinne des französischen Rechts ist, über eine Widerrufsfrist von vierzehn (14) vollen Kalendertagen, um sein Widerrufsrecht auszuüben, ohne einen Grund angeben oder Strafzahlungen tragen zu müssen, ab (a) dem Datum des Vertragsabschlusses oder (b) dem Datum, an dem der Anleger die Vertragsbedingungen erhält, wenn dieses letztere Datum nach dem unter (a) genannten liegt. 

    35.2 Im Falle des Fernabschlusses eines Vertrags über den Kauf von Wein auf dem Marktplatz U’WINE im Rahmen des Angebots U’WINE - Cave CONSO ausschließlich. In Anwendung der Artikel L. 221-1 ff. des französischen Verbrauchergesetzbuchs und insbesondere Artikel L. 221-18 verfügt der Käufer, der Verbraucher im Sinne des französischen Rechts ist, über eine Frist von vierzehn (14) Tagen, um sein Widerrufsrecht auszuüben, ohne einen Grund angeben oder andere als die nachstehend genannten Kosten tragen zu müssen. Diese Frist von 14 Tagen läuft ab dem Erhalt des Weins (livrable oder Allokation) durch den Anleger oder den von ihm benannten Dritten. Der Anleger trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Weine.

    Im Falle der Delegation der Aufbewahrung des Weins an einen Lagerhalter benennt der Anleger diesen Lagerhalter, um den Wein für diese Rechnung entgegenzunehmen. Der Anleger, der Verbraucher im Sinne des französischen Rechts ist, verfügt über eine Frist von vierzehn (14) Tagen ab dem Datum der Lieferung des Weins, um sein Widerrufsrecht auszuüben, ohne einen Grund angeben oder andere als die im vorstehenden Absatz genannten Kosten tragen zu müssen.

    35.2 Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht wird ausgeübt, indem entweder das in der Anlage abgedruckte Formular ausgefüllt wird oder eine eindeutige Erklärung übermittelt wird, die den Willen zum Widerruf zum Ausdruck bringt und den von diesem Widerruf betroffenen Vertrag nennt, an folgende Adresse : contact@uwine.fr.

    Eine Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger wird dem Kunden anschließend übermittelt. Im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb der oben genannten Frist werden der Preis des oder der gekauften Weine und die Lieferkosten erstattet, mit Ausnahme der Rücksendekosten, die zulasten des Kunden bleiben.

    Der Kunde sendet die Weine ohne übermäßige Verzögerung und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung seiner Widerrufsentscheidung an U’WINE zurück.

    Die Erstattung erfolgt innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Mitteilung der Widerrufsentscheidung des Kunden. Die Erstattung wird jedoch aufgeschoben, bis die Weine zurückerlangt wurden oder bis der Kunde einen Nachweis über den Versand dieser Waren erbracht hat, wobei das zuerst eintretende Ereignis maßgebend ist.

    36. Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs - Schutz Minderjähriger

    Es wird daran erinnert, dass Alkoholmissbrauch gesundheitsschädlich ist und dass Alkohol in Maßen zu genießen ist. Darüber hinaus ist der Verkauf von Alkohol an Minderjährige unter 18 Jahren verboten. Folglich muss jede Person, die mit U’WINE SAS einen Vertrag schließt, das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

    37. Änderung der Allgemeinen Bedingungen

    37.1 U’WINE SAS kann die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen jederzeit ändern. Jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen wird dem Kunden schriftlich zur Kenntnis gebracht, insbesondere über seinen Persönlichen Bereich, der über die Anwendungen U’WINE (Website, Mobil- oder Tablet-Anwendung) zugänglich ist, innerhalb einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen vor ihrem Inkrafttreten. 

    37.2 Erfolgt keine Beanstandung des Kunden per Einschreiben mit Rückschein an U’WINE SAS innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach deren Versand, so gilt die Änderung als von ihm stillschweigend angenommen. 

    37.3 Im Falle einer Beanstandung kann der Kunde den Vertrag innerhalb dieser Frist von dreißig (30) Kalendertagen per Einschreiben mit Rückschein kündigen. Diese Kündigung wird unter den Bedingungen des Artikels 34.2 wirksam.

    37.4 Wird der Vertrag nicht innerhalb dieser Frist von dreißig (30) Tagen gekündigt, so sind die Änderungen dem Kunden gegenüber wirksam.

    38. Abtretung des Vertrags

    Der Kunde akzeptiert im Voraus die Abtretung des Vertrags durch U’WINE SAS zugunsten jedes von der AMF ordnungsgemäß zugelassenen Dritten, sofern dieses Erfordernis gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Abtretung des Vertrags wird gegenüber dem Kunden wirksam, wenn ihm der zwischen U’WINE SAS und dem Erwerber geschlossene Vertrag notifiziert wurde oder wenn der Kunde davon Kenntnis nimmt. U’WINE SAS haftet nach der Abtretung an den Erwerber nicht gesamtschuldnerisch mit diesem für die Erfüllung des Vertrags.

    39. Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

    Für jede Anlage verpflichtet sich der Kunde, jederzeit auf Verlangen von U’WINE SAS die Herkunft der für den Weinkauf bestimmten Mittel nachzuweisen.

    40. Reklamationen - Mediation

    40.1 Der Anleger kann jede Reklamation vorbringen, indem er U’WINE SAS per E-Mail unter folgender Adresse kontaktiert : contact@uwine.fr, oder per Post an 13 allée de Chartres –33000 Bordeaux (Frankreich). 

    40.2 Scheitert die Reklamation beim Kundendienst oder antwortet dieser Dienst nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, kann der Kunde seine Streitigkeit einem Mediator vorlegen, der in voller Unabhängigkeit und Unparteilichkeit versucht, die Parteien im Hinblick auf eine gütliche Lösung anzunähern. Der Kunde kann seine Reklamation an die Kommission für Verbrauchermediation (französisches Verbrauchergesetzbuch, Art. L 612-1) oder an die bestehenden sektoralen Mediationsstellen richten oder im Streitfall auf jede alternative Streitbeilegungsform (zum Beispiel Schlichtung) zurückgreifen.

    41. Anwendbares Recht - Sprache

    41.1 Der Vertrag unterliegt dem französischen Recht.

    41.2 Der Vertrag ist in französischer Sprache abgefasst. Sollte er in eine oder mehrere Fremdsprachen übersetzt werden, so wäre im Streitfall allein der französische Text maßgebend.

    42. Zustellungsbevollmächtigung - Zuständiges Gericht

    42.1 Für die Erfüllung der vorliegenden Bedingungen wählt jede Partei als Zustellungsadresse die in den Besonderen Bedingungen genannte Adresse.

    42.2 Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung oder die Erfüllung des Vertrags sind die französischen Gerichte zuständig, vorbehaltlich zwingender anderslautender internationaler Bestimmungen.

    42.3 Bei Streitigkeiten mit einem Gewerbetreibenden und/oder einem Kaufmann sind die im Bezirk des Berufungsgerichts Bordeaux (Frankreich) gelegenen Gerichte zuständig.

    42.4 Bei Streitigkeiten mit einem Verbraucher ist das Gericht des Wohnorts des Beklagten, das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wohnte, oder das Gericht des Ortes des Eintritts des schädigenden Ereignisses nach Artikel R. 631.3 des französischen Verbrauchergesetzbuchs zuständig.

    ANLAGE : MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR

    Anlage zu Artikel R. 221-1

    (Bitte füllen Sie dieses Formular aus und senden Sie es nur zurück, wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten.)

    An die Gesellschaft U’WINE SAS mit Sitz in 13 allée de Chartres 33 000 Bordeaux  

    Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Ware (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) :

    Bestellt am (*)/erhalten am (*) :

    Name des/der Verbraucher(s) :

    Anschrift des/der Verbraucher(s) :

    Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung dieses Formulars auf Papier) :

    Datum :

    (*) Unzutreffendes streichen.

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